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Was bedeutet eigentlich Wärmedurchgangskoeffizient?
Der Wärmedurchgangskoeffizient U (U-Wert) ist der Maßstab für die wärmedämmtechnische Qualität eines Bauteils.
Ist der U-Wert gering, dann ist das Bauteil gut gedämmt. Ist der U-Wert groß, dann ist das Bauteil ist schlecht gedämmt.
Schalldämmung ist die Behin- derung der Schallübertragung zwischen benachbarten Räumen, d.h. die Verringerung des Schalldurch- ganges durch ein Bauteil. Je nach Art der Schwingungsanregung der Bauteile unterscheidet man zwischen Luftschall- und Körperschall- dämmung.
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) umfassen alle technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, die in der Praxis als richtig und notwendig allgemein anerkannt sind. Maßgeblich dafür, welche technische Regel als allgemein anerkannt gilt, ist die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern.
In vielen Vorschriften des Bauwesens findet man den Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Er entspricht dem im Baurecht benutzten Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Baukunst“. Man versteht darunter Regeln, die auf wissenschaftlichen Grundlagen oder auf fachlichen Erkenntnissen beruhen, sich in der Praxis bewährt und allgemein durchgesetzt haben und damit Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind. Von dort gelangen sie über Fachausschüsse und Sachverständigengremien in die vielfältigen technischen Regelwerke und finden Eingang in Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Von den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist der Begriff „Stand der Technik“ zu unterscheiden.
Der „Stand der Technik“ stellt gewissermaßen die Spitzenposition der technischen Entwicklung dar. Er wird durch fortschrittliche Verfahren bestimmt, auch wenn diese sich noch nicht in der Praxis allgemein durchgesetzt haben. Es genügt, wenn die Eignung festgestellt wurde, beispielsweise dadurch, dass vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Abläufe bereits mit Erfolg in einem Betrieb erprobt worden sind. Stand der Technik stellt damit ein höheres Anforderungsniveau dar, als die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) befasst sich nur mit der Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen. Sie ist strukturell auf diese Art von Leistungen ausgerichtet und kann demzufolge ausschließlich nur hierfür angewendet werden.
Die VOB ist kein Gesetz, keine Rechtsvorschrift, kein Handelsbrauch und auch kein Gewohnheitsrecht. Sie muss deshalb bei jedem Auftrag ausdrücklich vereinbart werden.
Das gilt auch für Nachaufträge.
Die VOB gliedert sich in:
Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
regelt die Einzelheiten des Angebotsverfahrens, z.B. die Art der Leistungsbeschreibung, die Angebots- und Zuschlagfristen, die Verhandlung mit den Bietern u. ä.
Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
regelt die Einzelheiten des Angebotsverfahrens, z.B. die Art der Leistungsbeschreibung, die Angebots- und Zuschlagfristen, die Verhandlung mit den Bietern u. ä.
VOB Teil B § 4 - Ausführung -:
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf der seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
VOB Teil B § 13 „Mängelansprüche“:
1.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit,...
Teil C
Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen
regelt die Einzelheiten des Angebotsverfahrens, z.B. die Art der Leistungsbeschreibung, die Angebots- und Zuschlagfristen, die Verhandlung mit den Bietern u. ä beinhaltet die technischen Vorschriften für die Ausführung der Bauleistungen
Landesbauordnung der Länder (LBO)
Sie sind die gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland.
Die Landesbauordnungen sind Gesetze der Bundesländer
Inhalt :
Verordnungen über die Anordnung, Beschaffenheit und Benutzung von baulichen Anlagen
Ziel :
öffentliche Sicherheit und Ordnung, gute Baugestaltung
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
in der Fassung vom 28. Mai 2004, (SächsGVBl. S. 200)
Auszug aus der Sächsische Bauordnung:
§ 55 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich......
§ 56 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen .....
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB;
2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 ....
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.....
§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist....
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