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Leistungsbereiche des Bauens:Installationswand: Einschalige Wände, z.B. im Bad, an denen oder in denen Armaturen oder Wasserleitungen befestigt werden sollen, müssen eine flächenbezogene Masse von mindestens 220 kg/m² haben. (Eine Ziegelwand, d= 17,5 cm, beidseitig geputzt, würde diese Masse etwa erreichen.)
Mauern bei Frost: Bei Frost darf Mauerwerk nur unter besonderen Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Frostschutzmittel sind nicht zulässig; gefrorene Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.
Tauwasser in Bauteilen: Die Tauwasserbildung ist unschädlich, wenn dadurch der Wärmeschutz und die Standsicherheit der Bauteile des Gebäudes nicht gefährdet werden und die anfallende Feuchtigkeit wieder an die Umgebung abgegeben werden kann.
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Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
Der Schallschutz in Gebäuden hat eine große Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Besonders wichtig ist der Schallschutz im Wohnungsbau, da die Wohnung sowohl zur Entspannung und zum Ausruhen dient als auch den häuslichen Bereich gegenüber den Nachbarn abschirmen soll.
Schallschutzmaßnahmen müssen getroffen werden gegen die Übertragung von Außenlärm, von Geräuschen aus eigenen und fremden Wohn- und Arbeitsbereichen sowie gegen die Schallübertragung aus Treppenhäusern, von Aufzugsanlagen oder von besonderen Schallquellen wie Gewerbebetrieben, Diskotheken usw. Besondere Bestimmungen gelten dabei für den Schallschutz von Geschosshäusern mit Wohn- und Arbeitsräumen, für Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser, für Schulen u.ä., für Krankenhäuser, Sanatorien, Beherbergungsstätten, ferner für Gewerbebetrieben, Gaststätten sowie für technische Räume. Schallschutzmaßnahmen der Wände gelten in erster Linie der Luftschalldämmung.
Dabei sind zu unterscheiden: Außenwände, trennende Außenwände (Haustrennwände) und Innenwände (Wohnungstrennwände, Treppenhauswände, Wände von Aufzugsschächten u.ä.).
Hinsichtlich der Konstruktion sind zu unterscheiden:
einschalige biegesteife Trennwände
zweischalige Trennwände aus zwei biegesteifen Schalen mit durchgehender Gebäudefuge
zweischalige Trennwände mit einer biegesteifen und einer biegeweichen Schale
dreischalige Wände mit einer biegesteifen und zwei beidseitig angeordneten biegeweichen Schalen.
Die Luftschalldämmung bei einschaligen Wänden ist von ihrer flächenbezogenen Masse, von ihrer Steifigkeit sowie von den Eigenschaften der flankierenden Bauteile abhängig.
Zweischalige Wände können bei gleichem Flächengewicht die Schalldämmung verbessern, der Abstand der Schalen muss ausreichend groß sein, im Hohlraum Schallschluckmaterialien vorhanden sein.
Trennfugen (z. B. zwischen Haustrennwänden) müssen vollständig durchgehen. Etwa durchlaufende Decken verschlechtern die Schalldämmung erheblich.
Ein angenehmes Leben und Arbeiten in einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus ist auch von einer ausreichende Schalldämmung abhängig. Die einzuhaltenden Mindestanforderungen sind in der Norm DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, geregelt. Im Beiblatt 2 der Norm DIN 4109 sind Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz formuliert, diese sind meiner Ansicht nach als Mindestanforderungen an den Schallschutz zu betrachten.
Bei Treppenhauswänden sollte die Konstruktion mindestens ein Schalldämmaß von 55 Dezibel aufweisen.
Für Haustrennwände sollte die Konstruktion mindestens ein Schalldämmaß von 67 Dezibel aufweisen. Wie oft haben Sie sich über die störende Geräusche durch den Nachbarn, obwohl es eigentlich ganz nette Leute sind, geärgert?
Fragen Sie Ihre Baufirma oder Ihren Bauträger, welches Schalldämmaß die Konstruktionen Ihrer Immobilie aufweisen.
Sollten Sie keine Auskünfte erhalten, so fragen Sie uns.
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