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Leistungsbereiche des Bauens:Was ist unter Nachbehandlung des Betons zu verstehen?
Die Nachbehandlung schützt den Beton gegen zu schnelle Austrocknung. Eine vorzeitige Verdunstung macht ihn porös und wasserdurchlässig, verlangsamt das Erhärten. An der Oberfläche kann keine weitere Erhärtung stattfinden: der Beton ist „verdurstet“.
Der Vollzug der Energieeinsparverordnung, das heißt die Durchsetzung der Energieeinsparverordnung, fällt in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Diese können eigenständig nähere Regelungen für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen der Energieeinspar-Verordnung erlassen. Grundsätzlich besteht jedoch für die Länder keine Verpflichtung, solche Bestimmungen festzusetzen.
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung gelten unabhängig davon, ob das jeweilige Bundesland Regelungen zur Durchführung erlassen hat oder nicht.
In einigen Bundesländern wurden Durchführungs-Verordnungen eingeführt, in anderen sollen die Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Novellierung der jeweiligen Bauordnung eingebunden werden. Es gibt auch Länder, die keine Regelung getroffen haben oder die Zuständigkeiten in einem Erlass formuliert haben.
Die vorhandenen Durchführungsbestimmungen der Länder sind teilweise sehr unterschiedlich in Tiefe und Inhalt.
Sie regeln beispielsweise:
die Zuständigkeiten für Ausnahmen und Befreiungen,
die Erstellung von Nachweisen und Energieausweisen,
die Kontrolle der Nachrüstungsvorschriften,
die Kontrolle der Ausführung,
Ordnungswidrigkeiten,
die Verwendung von Bauprodukten und Anlagen.
Im Land Sachsen wurde durch das Sächsisches Staatsministerium des Innern folgende Verordnung zur Energieeinsparverordnung erlassen:
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparungs-, Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung - SächsEnZustDVO) vom 21. Januar 2004 [Volltext, pdf-Format, 4 Seiten,]
http://www.bauplansv.de/vorschriften/saechs_enzust_dvo.pdf
Anlage 1 zu § 3 - Unternehmererklärung Anlagen
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, und meiner Ansicht nach der Bauherr erst recht, dass die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Energiebedarfsausweises oder des Wärmebedarfsausweises von einem Sachverständigen bescheinigt wird.
http://www.bauplansv.de/vorschriften/anlage_1_zu_3.pdf
Anlage 2 zu § 4 - Unternehmererklärung Änderung Außenbauteile
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, und meiner Ansicht nach der Bauherr erst recht, dass die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Energiebedarfsausweises oder des Wärmebedarfsausweises von einem Sachverständigen bescheinigt wird.
http://www.bauplansv.de/vorschriften/anlage_2_zu_4.pdf
Anlage 3 zu § 5 - Bauleitererklärung
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden, und dies bei Ende der Bauarbeiten gegenüber dem Bauherrn zu bestätigen.
http://www.bauplansv.de/vorschriften/anlage_3_zu_5.pdf