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Ein neues Haus muß man das erste Jahr bewohnen lassen durch einen Feind, das zweite durch einen Freund, und erst im dritten muß man selber einziehen. Konfuzius
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Feuchtigkeit in der Konstruktion:
Feuchtigkeit bewirkt innerhalb der Konstruktion eine Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe. Gleichzeitig ist sie – insbesondere bei Holzbauteilen – die Voraussetzung für das Wachstum von holzzerstörenden Pilzen und schafft Lebensbedingungen für holzzerstörende Insekten.
Nach § 13 der EnEV (Energieeinsparverordnung) sind zukünftig Ausweise über Energie- und Wärmebedarf sowie Energieverbrauchskennwerte vorgeschrieben.
Inhalt und Aufbau der Ausweise sind geregelt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 (AVV Energiebedarfsausweis) vom 07. März 2002.
Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sowie für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben.
(Muster eines Energiebedarfsausweis)
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn
1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nr. 1 bis 5 EnEV genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder
2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50% erweitert wird.
Für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen ist ein Wärmebedarfsausweis vorgeschrieben.
(Muster eines Wärmebedarfsausweis)
Für Gebäude mit geringem Volumen nach § 7 EnEV (Gebäude mit geringem Volumen) brauchen Energie- und Wärmebedarfsausweise nicht ausgestellt zu werden.
Der Energie- und Wärmebedarfsausweis enthalten die wesentlichen Ergebnisse rechnerischer Nachweise eines Gebäudes oder Gebäudeteiles auf Grund der EnEV.
Wesentliche Ergebnisse sind:
spezifischer Transmissionswärmeverlust,
Anlagenaufwandszahl,
Endenergiebedarf,
Jahres-Primärenergiebedarf.
Der Energie- und Wärmebedarfsausweis soll die Transparenz bezüglich des tatsächlichen Energieverbrauchs eines Gebäudes erhöhen.
Energie- und Wärmebedarfsausweise müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Gebäudes/Gebäudeteils, Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer und Baujahr,
Nutzungsart (insbesondere, ob es sich um ein Wohngebäude nach § 2 Nr. 2 EnEV handelt),
Wärmeübertragende Umfassungsfläche A,
Beheiztes Gebäudevolumen Ve,
Verhältnis A/Ve,
Gebäudenutzfläche AN (für Wohngebäude),
Art der Beheizung und der Warmwasserbereitung sowie die Art und Anteil erneuerbarer Energien,
Berechnungsergebnisse (spezifischer Transmissionswärmeverlust, Anlagenaufwandszahl, Endenergiebedarf, Jahres-Primärenergiebedarf)
Datum der Ausstellung des Ausweises,
Name, Anschrift, Funktion oder Firma und die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.