Schön kann nur sein,was auch konstruktiv richtig ist - Otto Wagner, Architekt, Wien (1841-1918)
Leistungsbereiche des Bauens:
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Sorptionsverhalten ist die Eigenschaft eines hygroskopischen Stoffes, Wasserdampf aus der Luft aufzunehmen bzw. abzugeben, bis ein Gleichgewichtszustand hergestellt ist.
Zum baulichen Brandschutz gehören z.B.:
Planerische Maßnahmen - Planung von ausreichend bemessenen Fluchtwegen und von Zugängen und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufteilung von Gebäuden in vertikale und horizontale Brandabschnitte zur lokalen Begrenzung ausbrechender Feuer.
oder die Technischen Vorkehrungen - Einbau von Feuerwarn- und Brandmeldeeinrichtungen, von Feuerlöscheinrichtungen (Löschwasserleitungen, Hydranten, Feuerlöscher, automatische Feuerlöschanlagen (z.B. Spinkler, Schaumlöschanlagen), Einbau von Qualm- und Rauchabzugsanlagen (RWA), Brandschutzklappen in Schächten.
oder die Konstruktiven Maßnahmen, dazu gehören die Auswahl der richtigen Baustoffe und Systeme, Schutzmaßnahmen, oder den erforderlichen Organisatorischen Maßnahmen, z.B. die Brandschutzüberprüfungen, Brandschutz- und Alarmpläne oder die erforderlichen Brandschutzunterweisungen.

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Planungsleistungen für den Neubau und Altbau
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

Maßnahmen zum Brandschutz in Gebäuden

FeuerTragende Bauteile eines Gebäudes müssen im Brandfalle vor den heißen Brandgasen durch Ummantelung mit nicht brennbaren Stoffen, die sich im Feuer möglichst wenig verändern, rissefrei bleiben und einen hohen Wärmedurchlasswiderstand besitzen, abgeschirmt werden, bis Löschhilfe eintrifft. So können Bauteile aus brennbaren, leicht entflammbaren Stoffen eine geraume Zeit unter ihre Entflammungstemperatur gehalten werden.

In der LBO von Sachsen sind die Bestimmungen über den vorbeugenden Brandschutz in § 14 formuliert.

Durch bautechnische Brandschutzmaßnahmen können folgende Zwecke in einem Gebäude erreicht werden:

Die Gebäudeklassen

BrandDie in der Landesbauordnung geregelten Anforderungen an den Brandschutz entsprechen den unterschiedlichen Gefährdungen bei den festgelegten Gebäudeklassen. Nichtaufgeführte Gebäudeformen werden zu den Sonderbauten gerechnet.

Gebäudeklasse 1:

gebaeude2Gebäudeklasse 2:

Gebäudeklasse 3:

Gebäudeklasse 4:

Gebäudeklasse 5:


Die Baustoffklassen

Anna Amalia Für die Planung des Brandschutzes in einem Gebäude sind die Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in verschiedene Baustoffklassen eingeteilt, die - nach DIN 4102, Teil 1 geprüft - wie folgt gekennzeichnet sind:

Baustoffklasse A - nicht brennbare Baustoffe
A1 - nicht brennbar (keine Entflammung, keine organischen Anteile)
A2 - nicht brennbar (keine Entflammung, geringe organische Anteile)

Baustoffklasse B - brennbare Baustoffe
B1 - schwer entflammbar
B2 - normal entflammbar
B3 - leicht entflammbar

Die Feuerwiderstandsklassen

Feuer im SchachtBauteile wie Wände, Decken, Stützen, Unterzüge, Treppen usw. werden aus unterschiedlichen Baustoffen hergestellt. Die brandschutztechnische Einstufung eines Bauteils allein lässt noch keinen Schluss auf das Brandverhalten eines Bauteils zu. Die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen wird gekennzeichnet durch deren Feuerwiderstandsdauer.

Die Feuerwiderstandsdauer wird in Minuten gemessen und gibt den Mindestzeitraum an, in dem ein Bauteil den genormten Brandprüfungen widersteht und die jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt.

Mit dem Ergebnis wird dann die entsprechende Feuerwiderstandsklasse des Bauteils bestimmt.
Die Einstufung der Bauteile in Feuerwiderstandsklassen erfolgt entweder durch Klassifizierung nach DIN 4102-4 oder aufgrund von Brandversuchen nach DIN 4102-2 oder DIN EN 1364-1 bzw. 1365-1 eingestuft.
In der Prüfung nach DIN 4102-2 wird die Zeit ermittelt, die das Bauteil dem Feuer widersteht, ohne seine Funktion z.B. Tragfähigkeit und/oder Raumabschluss, zu verlieren.

Die DIN 4102-2 unterscheidet fünf Feuerwiderstandsklassen.

Feuerwiderstandsklasse F 30

Die Feuerwiderstandsklasse F 30 entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten.

Feuerwiderstandsklasse F 60

Die Feuerwiderstandsklasse F 60 entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten.

Feuerwiderstandsklasse F 90

Die Feuerwiderstandsklasse F 90 entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten.

Feuerwiderstandsklasse F 120

Die Feuerwiderstandsklasse F 120 entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 120 Minuten.

Feuerwiderstandsklasse F 180

Die Feuerwiderstandsklasse F 180 entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 180 Minuten.


Die Kombination der Feuerwiderstandsklassen mit der Baustoffklasse gibt weitere Hinweise auf die Bauausführung. So bedeuten z.B.:

Feuerwiderstandsklasse F 90-A

Bauteil F 90, bestehend aus nicht brennbaren Baustoffen, z.B. Betondecke, Mauerwerkswand / Brandwand

Feuerwiderstandsklasse F 90-B

Bauteil F 90, bestehend aus brennbaren Baustoffen, z.B. Holzbalkendecke

Feuerwiderstandsklasse F 90-AB

Bauteil F 90, in den wesentlichen Teilen, d.h. für Tragfähigkeit und Raumabschluss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehend, z.B. Stahlträgerdecke mit Betondielenabdeckung und Unterdecke aus brennbaren Akustikplatten.

Bauliche Brandschutzmaßnahmen in einem Gebäude (die Aufzählung ist nicht vollständig):
Brandwände dienen der Begrenzung von Brandabschnitten. Dabei handelt es sich um F 90-A – Wände mit hoher Tragfähigkeit auch für dynamische Belastungen (Stoßbelastungen), an die noch zusätzliche konstruktive Anforderungen gestellt werden.
BrandwandDecken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Die Bedachungen der Dächer müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein.
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Die Nutzung der Treppen muss im Brandfall ausreichend lang möglich sein.
Für innenliegende Treppenräume und Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m müssen an der obersten Stelle einen Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben. Dieser muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

Welche Einflüsse auf den Brandschutz sind noch zu beachten?

Abstand zum Nachbar / Brandbekämpfung Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile Größe und Schutz der Brandabschnitte Lage, Gestaltung, Sicherung der Rettungswege
Verhinderung der Brandübertragung durch Abstände und Bauteile.
Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge.
Löschwasserversorgung
Anleiterbarkeit
Feuerwehraufzug bei Hochhäusern
Mindestanforderungen an Baustoffe, Verbot von B3-Baustoffen F-Klassen von Wände, Stützen, Decken Verschluss von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen Brüstungen gegen Feuerüberschlagsweg Anforderungen an Bedachungen Begrenzung der Größe Anforderungen an begrenzende Bauteile (Brand- und Komplextrennwände) Verschluss von Öffnungen in Brandwänden (T 90-Türen und Abschottungen) Äquivalente Maßnahmen bei größeren Abschnitten Sicherung des 2. Rettungsweges, Lage der Treppen, Begrenzung der Länge von Fluren Nutzungsabhängige Breite der Flure und Treppen Anforderungen an begrenzende Bauteile (Treppenraum- und Flurwände) und deren Bekleidung, Anforderungen an Fahrschächte und deren Türen

Die im Einzelfall erforderlichen baulichen Brandschutzmaßnahmen können auf die Gesamtplanung von Bauwerken einen erheblichen Einfluss haben. Bereits in der frühen Planungsphase müssen Sie als Bauherr ihr Brandschutzkonzept mit der Brandschutzbehörde abstimmen.
Zweckmäßig ist es bereits jetzt in dieser Planungsphase einen Sachverständigen zu konsultieren.

Wenn Sie Fragen zum Brandschutz haben, dann rufen Sie uns bitte an oder benutzen die Kurzmitteilung am rechten Rand auf dieser Seite.

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