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Fehler gefunden?Es gibt viele Gründe, ein Gutachten über den Wert einer Immobilie erstellen zu lassen, sparen Sie nicht an der falschen Stelle!
Sie kaufen doch auch nicht die Katze im Sack?
Bauschäden, Wasser im Keller, Risse im Putz. Ist jeder Riss ein Mangel? Der Versuch einer Aufstockung!
Angebot, Profil des Büros, Kosten für eine KurzbesichtigungWas ist Trittschall?
Trittschall ist der Schall, der beim Begehen und bei ähnlicher Anregung einer Decke, Treppe oder ähnlichen als Körper- schall entsteht und teilweise als Luftschall in einem darunter liegen- den oder anderen Raum abgestrahlt wird.
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Wertermittlungen nach § 194 BauGB (Baugesetzbuch - Verkehrswertermittlungen)
Welche Angaben werden für eine Wertermittlung benötigt?
Vergleichswertverfahren
Sachwertverfahren
Ertragswertverfahren
Ein Immobilienkauf kostet eine Menge Geld. Jeder, der die Absicht hat, ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, steht vor einer sehr wichtigen Entscheidung. Es ist zumeist die teuerste Ausgabe des Lebens mit einer jahrzehntelangen Finanzierungsleistung.
Deshalb sollte sich jeder, der solch eine teure Investition plant - insbesondere wenn die Immobilie schon etwas älter ist - vor Abschluss eines Kaufvertrages von einem Bausachverständigen beraten lassen und ein solches Objekt genauer untersuchen lassen, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist. Kosten allerdings, die im Hinblick auf die Gesamtkosten eines Objektes recht bescheiden sind, sich aber mit Sicherheit letztendlich bezahlt machen.
Nicht jeder, der verkaufen will - und hierfür fühlen sich heute viele berufen - besitzt auch die nötige Sach- und Fachkenntnis.
Welche Angaben werden für eine Wertermittlung benötig?
Name und Vorname und Adresse des Antragstellers des Objektes mit Telefon oder Faxadresse
Name und Vorname und Adresse des Eigentümers des Objektes mit Telefon oder Faxadresse
Wertermittlungsstichtag und Bewertungszweck
Bezeichnung des Bewertungsobjektes, (Lage, Strasse, Hausnummer, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer des Objektes)
Grundbuchnummer, Grundbuchauszug
Kopien von Liegenschaftskarten, Baulastverzeichnissen, Erschließungsbeiträgen, Denkmalschutzerklärungen, städtebaulichen Verträge, Rechtserklärungen oder Verträge, Brandversicherungsakten
Für die Erarbeitung der Wertermittlung ist die Hausakte der Immobilie einzusehen.

Die Hausakte muss eine Dokumentation der Planungs- und Bauzeit der Immobilie enthalten. Dazu gehören:
Gebäudepass für den Neubau von Einfamilienhäuser
Wärmebedarfsausweis/Energiebedarfsausweis
Planungs- und Ausführungsunterlagen, Bestandszeichnungen
Technische Ausrüstung
Ausbaustoffe und Einbauten
Beteiligte an der Planung und Überwachung der Ausführung
Beteiligte an der Bauausführung
Abnahmeprotokolle/Gewährleistungsfristen
Rechnungen von Instandsetzungen oder Modernisierungen
Mieten und Pachtverträge
Sowie eventuell bereits erstattete Gutachten
Zur Ermittlung des Verkehrswertes können folgende Methoden angewendet werden:
Vergleichswertverfahren:
Das Vergleichswertverfahren ist eine statistische Methode zur Grundstücksbewertung. Es geht von der Überlegung aus, dass der Verkehrswert eines Grundstücks aus dem Mittel der aktuellen Verkaufspreise einer größeren Anzahl entsprechender Objekte abgeleitet werden kann.
Sachwertverfahren:
Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21-25 WertV gesetzlich geregelt.
Der vorläufige Sachwert setzt sich zusammen aus Bodenwert, dem Wert der Gebäude und dem Wert der Außenanlagen. Der Bodenwert wird dabei vorrangig im Vergleichswertverfahren ermittelt.
Der Wert der Gebäude wird auf der Grundlage von Herstellungswerten unter Berücksichtigung der
Wertminderung wegen Alters ermittelt. Der Wert der Außenanlagen (bauliche und sonstige Außenanlagen) darf auch pauschal zum Zeitwert geschätzt werden.
Gegebenenfalls bestehende Grundstücksbesonderheiten (z.B. Abweichungen vom normalen baulichen Zustand) sind sachgemäß zu berücksichtigen.
Ertragswertverfahren:
Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15-20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus dem Bodenwert und dem Ertragswert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt.
Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 16 Abs.1 WertV).
Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten. Der Ermittlung des Rohertrags sind nicht die tatsächlichen Mieten, sondern die ortsüblichen Mieten zugrunde zu legen (§ 17 Abs.2 WertV).