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Fehler gefunden?Theorie und Praxis sind eins wie Seele und Leib, und wie Seele und Leib liegen sie grötenteils miteinander in Streit.
Marie von Ebner-Eschenbach
Schweißbahnen (Kennzeichen S)
, die Dicke beträgen 4 mm oder 5 mm, und der Bitumengehalt 3500 bis bzw. 4500 g/m². Verwendet werden Oxidationsbitumen und Polymerbitumen. Die größere Dicke ist bedingt durch das bereits aufgebrachte Klebebitumen in der Deckschicht.
Haben Sie erst einmal die Immobilie bezogen und es treten jetzt Mängel auf, so ist zunächst zu klären, ob sich der Bauträger oder die Baufirma noch in der Gewährleistungszeit befinden. In der Gewährleistungszeit muss der Bauträger oder die Baufirma auftretende Mängel kostenfrei beseitigen. Sie beträgt fünf Jahre, wenn Sie einen Vertrag nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen haben oder vier Jahre bei einem VOB-Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistungen). Nach Ablauf dieser Zeit haftet der Bauträger nur noch für Mängel, die ihm bekannt sind und die er dennoch arglistig verschwiegen hat. Sofern ihm das nachzuweisen ist, gilt eine Haftungszeit von 30 Jahren.
Im Abnahmeprotokoll der Immobilie muss die Dauer der Gewährleistung schriftlich fixiert sein. Befinden sich der Bauträger oder die Baufirma noch in der Gewährleistungszeit, so muss eine schriftliche Mängelrüge an die Firmen erfolgen. Es genügt nicht zu telefonieren, vor allen, wenn die fünf Jahre fast vergangen sind. In der Mängelrüge ist eine genaue Beschreibung des Mangels sowie eine ausreichende Fristsetzung für dessen Beseitigung zu geben.
Wichtig: Die Gewährleistungszeit wird nur unterbrochen durch Anerkenntnis des Mangels durch die Firmen, durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens oder durch Klageerhebung des Käufers. Je größer der Mangel ist und je näher Sie am Ablauf der Gewährleistungsfrist liegen, desto wichtiger kann anwaltliche Hilfe werden, die Ihnen alle Ansprüche sichert und den formal richtigen Weg weist.
Falls die Gewährleistung noch ausreichend lange läuft, und der Bauträger auf Ihr Schreiben nicht reagiert, können Sie als ersten Schritt zunächst einen Sachverständigen einschalten. Dieser beurteilt den Sachverhalt und nimmt direkt mit dem Bauträger Kontakt auf, um zu klären, ob dieser die Mängelbeseitigung verweigert oder nicht.
Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist für manchen Unternehmer ein Grund, sich erleichtert zurückzulehnen. Denn jetzt auftretende Mängel muss er nicht mehr kostenfrei nachbessern, mit Ausnahme der bereits erwähnten versteckten Mängel, für die er 30 Jahre haftet. Solch einen Tatbestand nachzuweisen, dürfte allerdings recht schwierig und aufwändig sein, zumal der Bauherr nunmehr beweispflichtig ist. Ausschließen können Sie einen solchen Fall jedoch nicht.
Aber wenn Sie selbst den Bauablauf begleiten oder fachkundig durch einen Sachverständigen begleiten lassen, können Sie viele Probleme frühzeitig erkennen und rechtzeitig beheben lassen.
Es ist sehr wichtig, alle Planungsunterlagen und Berechnungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz, Statik, Wohnfläche usw. vollständig parat zu haben und eine möglichst lückenlose Dokumentation des Bauablaufs herzustellen.
Diese Unterlagen wurden Ihnen sicher zur Bauabnahme durch den Bauträger oder die Baufirma übergeben?
Denn alle diese Unterlagen können wichtige Beweismittel in einem Verfahren sein bzw. ein solches vielleicht sogar schon im Vorfeld vermeiden, weil der Bauträger auf Grund der Beweise einlenkt und kostenfrei nachbessert.
Weitere Hinweise die Sie als Bauherr vor Ablauf der Gewährleistungszeit beachten sollten:
Die Objektbegehung zur Mängelfeststellung muss vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen erfolgen.
Durch einen Sachverständigen ist die Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten, zu überwachen.
Wie sollte eine Objektbegehung zu Mängelfeststellung durchgeführt werden?
Erstellen einer Liste mit allen Gewerken, Abnahmeterminen und Gewährleistungsfristen, Firmen und zuständigen Ansprechpartnern bzw. Übernahme einer solchen Liste aus der Bauüberwachung.
Festlegung von internen Begehungsterminen in ca. alljährlichen Abstand zur rechtzeitigen Feststellung von möglichen Schwachpunkt und Mängeln sofern diese nicht vom Nutzer festgestellt werden.
Rechtzeitige Einladung an die Firmen zur Vereinbarung eines gemeinsamen Begehungstermins ca. vier bis acht Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfristen.
Vorbereitung von Musterbriefen für Mängelrüge und Fristsetzungen zur Beseitigung der Mängel
Wie soll die Mängelbeseitigung erfolgen?
Je schneller und besser organisiert die Mängelbeseitigung erledigt werden kann, desto angenehmer ist dieser Punkt für alle Beteiligten: die Firmen, die Planer und den Bauherr.
Erfassung aller Mängel in einer Liste mit Angaben zu Art und Dauer für die Beseitigung des Mangels.
Erstellen eines Terminplanung für die Mängelbeseitigung.
Festsetzung der Fristen für die einzelnen Firmen.
Schriftliche Mängelrüge an die ausführende Firma mit Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels.
Überwachung der Mängelbeseitigung.
Abnahme der Mängelbeseitigung und Festlegung einer neuen Gewährleistungsfrist für den behobenen Mangel.
Erstellen einer Liste mit den neuen Gewährleistungsfristen.
Rücksendung von Bankbürgschaften oder ausbezahlen von Sicherheitseinbehalten an Firmen mit mangelfreien Leistungen.
Beziehen Sie uns frühzeitig in die Kontrolle Ihrer Immobilie ein!
Jede Verzögerung verhindert das Aufspüren von Mängeln und Schäden.