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Besser ein kleines Haus ganz, als ein großes halb.
Leistungsbereiche des Bauens:Leistungen, Planungsleistungen, Sachverständiger, Baugenehmigung, Bauausführung, Baukontrolle,
Rohbau, Bauwerksabdichtung,Türen für Rollstuhlfahrer müssen eine Breite von 90 cm und eine Höhe von 210 cm haben.
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Der Bauantrag ist der schriftliche und förmliche Antrag des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben, einzureichen bei der Gemeinde oder der Stadt, in deren Zuständigkeit das Baugrundstück fällt.
Ein Bauantrag ist nur bei solchen Bauvorhaben bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, die nach den geltenden Landesbauordnungen unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung gestellt sind.
Was benötigen Sie für einen Bauantrag?
Der Bauantrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den zugehörigen Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Gemeinde oder der Stadt) einzureichen; dabei sind einheitliche, verbindlich eingeführte Vordrucke zu verwenden (§ 68 SächsBO Bauantrag, Bauvorlagen).
Für die Erarbeitung des Bauantrages ist durch den Bauherrn ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (§ 65 SächsBO Bauvorlageberechtigung) zu beauftragen.
Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen vom Bauherrn, vom Entwurfsverfasser und den beteiligten Nachbarn (§ 70 SächsBO Beteiligung der Nachbarn) unterschrieben werden.
Die von den Fachplanern (Heizung, Lüftung, Sanitär usw.) oder von einem Sachverständigen gefertigte Unterlagen sind von diesen zu unterzeichnen. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Fachplanung ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Bedarf das Bauvorhaben keiner Baugenehmigung, sind aber Ausnahmen oder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes oder von bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendig, sind diese gesondert zu beantragen. Der Antrag auf Ausnahmen oder Befreiungen kann formlos gestellt werden.
Der Vorbescheid ist für Bauherrn und Planer ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.
Es ist keine unverbindliche Auskunft der Bauaufsichtsbehörde, sondern ein Bescheid mit Bindungswirkung. Allerdings berechtigt der Vorbescheid im Gegensatz zur Baugenehmigung nicht zum Baubeginn.
Der Antrag auf Vorbescheid ist nur dann zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Vorgaben für die Realisierung der Baumaßnahme von grundlegender Bedeutung ist, so dass zunächst ein Antrag auf Baugenehmigung zu riskant wäre.
Der Vorbescheid hilft Kosten zu sparen.
Zur Bearbeitung eines Bauantrages sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahme und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) festgelegt.
Der Bauantrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen:
Bauvorlagen entsprechend DVOSächsBO
Übersichtsplan, qualifizierter Lageplan (vom Katasteramt, nicht älter als ein halbes Jahr) Maßstab 1:500 mit Eintragung der geplanten baulichen Anlagen und der vorhandenen oder notwendigen Baulastflächen
Entwässerungsplan mit Angaben zur Nutzung der Leitungen auf dem Grundstück usw.
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, bei Umbauten mit farbiger Darstellung der neuen Bauteile (rot) und der wegfallenden Bauteile (gelb)
Baubeschreibung zum Bauvorhaben
Standsicherheitsnachweis mit Konstruktionszeichnungen, dazu gehört die Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens
Wärme-, Schall- und Brandschutzschutznachweis (§ 66 SächsBO Bautechnische Nachweise)
Bautafel mit den Angaben zu Bauherr, Planer, Baufirma und Baugenehmigung (§ 11 SächsBO Baustelle)
Berechnungen der bebauten Fläche und des umbauten Raumes (DIN 277) sowie des Maßes der baulichen Nutzung (GFZ = Geschossflächenzahl, GRZ = Grundflächenzahl) und ggf. Nachweis der Vollgeschosse
ausgefüllter statistischer Erhebungsbogen
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (§ 72 SächsBO Baugenehmigung, Baubeginn). Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung gelten drei Jahre, wenn nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist (§ 73 SächsBO Geltungsdauer der Genehmigung). Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um zwei Jahre verlängert werden.
Der Bauantrag ist gebührenpflichtig richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).
Keiner Baugenehmigung bedarf es (§ 62 SächsBO Genehmigungsfreistellung) wenn das
Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder bei Gebäuden mittlerer Höhe ein qualifizierter Vorbescheid erteilt worden ist,
das Bauvorhaben außerhalb eines Sanierungs- oder Erhaltungsgebietes liegt, für das Baugrundstück keine Veränderungssperre existiert und
die Gemeinde bei Gebäuden mittlerer Höhe nicht innerhalb von drei Wochen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss,
die Erschließung gesichert ist.
Ohne Baugenehmigung dürfen Gebäude abgebrochen oder beseitigt werden, die den Anforderungen an verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 SächsBO Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) entsprechen.
Ohne Baugenehmigung darf die Nutzung einer baulichen Anlage geändert werden, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt,
die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören oder
die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.
Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.
Durch die Genehmigungsfreistellung wird die Verantwortung des Baugeschehens von der Bauaufsichtsbehörde auf den Bauherren und seinen Planer verlagert.