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Eine Erkenntnis von heute kann die Tochter eines Irrtums von Gestern sein. Marie von Ebner-Eschenbach
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Hier finden Sie die wichtigsten Formulare zur Sächsischen Bauordnung im PDF-Format.
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Antrag auf Vorbescheid nach § 75 SächsBO
Der Vorbescheid ist für Bauherrn und Planer ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.
Bauantrag nach § 68 SächsBO auf:
Baugenehmigung § 64 SächsBO
Baugenehmigung § 63 SächsBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
Der Bauantrag ist der schriftliche und förmliche Antrag des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben, einzureichen bei der Gemeinde oder der Stadt, in deren Zuständigkeit das Baugrundstück fällt.
Lageplan - schriftlicher Teil nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO
Baubeschreibung - schriftlicher Teil nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO
Baubeschreibung zum Bauantrag, oder
Baubeschreibung zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
Baubeginnsanzeige - nach § 72 Abs. 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Bautafel - entsprechend § 11 SächsBO.
Die Bautafel ist mit den Angaben zu Bauherr, Planer, Baufirma und Baugenehmigung auszufüllen und auf der Baustelle sichtbar anzubringen. Wird häufig vergessen!
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 62 SächsBO
Anzeige der Beseitigung von Anlagen § 61 Abs. 3 SächsBO
Bauantrag für Werbeanlagen § 68 SächsBO
Antrag auf Zustimmung § 77 SächsBO
Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO, oder
Antrag auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, oder
Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens - nach § 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Stellungnahme der Gemeinde - nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB), § 69 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Bestätigung der Gemeinde - über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung ...
Anzeige der Aufnahme der Nutzung - nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung an die Bauaufsichtsbehörde zu senden.
Bestätigung des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung - nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es
sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist.